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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Stand 30. Mai 2001

Vereinbarung zwischen dem  Bundesgremium der Tabaktrafikanten und dem Bundesgremium des österreichischen Buchhandels, über die Belieferung der Tabaktrafiken mit Druckerzeugnissen  - insbesondere mit Zeitungen, Zeitschriften, Romanen, Rätselhefte, Taschenbüchern, etc. , - durch die Grossisten.

A)            ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.   Die Druckerzeugnisse dürfen nur an Letztverbraucher verkauft werden. Umtausch gelesener Exemplare und Verleih ist nicht gestattet. Die Exemplare müssen unverändert bleiben, es dürfen keine Beilagen beigefügt oder entfernt werden.

2.   Änderungen, wie z.b. Unterbrechungen oder Wiederaufnahme der Belieferung, Aufgabe der Verkaufsstelle oder Besitzwechsel, müssen schriftlich dem (der) zuständigem Verkaufszentrum / Geschäftsstelle des Grossisten bekanntgegeben werden. Diese Mitteilung sollte mindestens 8 Tage vorher erfolgen. 

3.   Der Einzelhändler verpflichtet sich, die Druckerzeugnisse ausschließlich zu den aufgedruckten, von den Verlagen gebundenen Preisen zu verkaufen. Preisnachlässe, gleich welcher Art, sind unzulässig.

4.   Druckerzeugnisse, für die ein Erstverkaufstag besteht, dürfen vor diesem nicht angeboten werden.

5.   Soweit dies zumutbar und mit dem Tabakmonopolgesetz vereinbar ist, sollen zur Verfügung gestellte Werbemittel eingesetzt werden.

6.   Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Grossisten. Die Verpfändung ist nicht zulässig, Zugriffe Dritter auf die unter     Egentumsvorbehalt gelieferte Ware sind den Grossisten unverzüglich schriftlich zu melden. 

7.   Ereignisse höherer Gewalt ( wie Naturereignisse, Streik und  dergleichen), oder die Herstellung, den Druck oder die Lieferung der Presseerzeugnisse an den Grossisten behindernde Vorkommnisse aller Art entbinden die Grossisten von jeder Verpflichtung zur Lieferung und Leistung von Schadensansprüchen.

 

B)          DISPOSITIONSRECHT

1.   Grundlage des Dispositionsrechtes der Grossisten ist der nach Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes garantierte freie Zugang aller Presseerzeugnisse zum Markt. 

2.   Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das gesamte, von den Grossisten angebotene Sortiment von Verlagserzeugnissen zu führen.

Das Dispositionsrecht der Grossisten findet seine natürliche Begrenzung bei den betrieblichen Möglichkeiten des Einzelhandels. Die Grossisten verpflichten sich daher, für eine markt- und standortgerechte Objektauswahl und Bezugsregulierung zu sorgen. Der Einzelhandel hat das Recht, in Abstimmung mit den Grossisten das Sortiment anzupassen, sofern es die räumlichen Möglichkeiten übersteigt. 

3.   Der Einzelhändler verpflichtet sich bis zu fünf Ausgaben von Neuerscheinungen probeweise in sein Sortiment aufzunehmen, um deren Verkäuflichkeit  festzustellen. Gleiches gilt für die erneute Belieferung bestehender Titel, wenn sich durch Maßnahmen des Verlages die Marktchancen verändern. Die gelieferten Druckerzeugnisse werden so werbewirksam wie möglich und grundsätzlich während der gesamten vorgesehenen Verkaufszeit angeboten, wobei diese  in der Regel nicht länger als 6 Wochen beträgt (saisonal bedingte Ausnahmen sind zulässig. 

4.   Nach dreimaligem von den Grossisten festgestellten Nullverkauf wird die Lieferung eingestellt. Eine neuerliche Lieferaufnahme erfolgt erst wieder wenn Veränderungen der      Absatzchancen für das Objekt eintreten  (z.b. Werbemaßnahmen, Saisoneinflüsse etc.) Wiederauslieferungen werden nur durchgeführt, wenn bei der Erstauslieferung mindestens 40% der Grossoauflage verkauft wurden. Sie erfolgen nur an Einzelhändler, die bei der Erstauslieferung einen Verkauf hatten. Ausgenommen davon sind  saisonale Einflüsse. Die Angebotsdauer für Wiederauslieferungen beträgt maximal 4 Wochen. 

 

 

C)     VERSAND

1.   Die Grossisten führen die Lieferungen an den Einzelhändler kostenlos durch. 

 

 

2.   Soweit die Ware von den Grossisten zugestellt wird, erfolgt die Übergabe, bzw. Übernahme der Ware in branchenüblicher Form. Dies gilt auch bei Hinterlegung an der mit dem   Einzelhändler vereinbarten Stelle. 

 

 

 

 

 

 

 

 3.   Das Transportrisiko trägt der Grossist bis zur Übernahme durch den Einzelhändler, soweit die Lieferung an die mit dem Einzelhändler vereinbarte Stelle erfolgt. Haftung des Grossisten für Schäden aus verspäteter oder teilweiser Zustellung ist nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Grossisten gegeben. Der Einzelhändler  hat für einen diebstahl- und witterungsgeschützten Ablageplatz zu sorgen. Bei Bedarf wird vom Grossisten eine Zeitungskiste kostenlos zur Verfügung gestellt (siehe auch Kistenvereinbarung. Der Grossist erklärt sich bereit, auch nach ordnungsgemäßer Hinterlegung, dem Einzelhändler den durch Verlust (Diebstahl aus der Zeitungskiste oder dem vereinbarten Hinterlegungsplatz) eingetretenen Schaden im Kulanzwege zu ersetzen. Bei vermutetem Diebstahl verpflichtet sich der Einzelhändler, an der Verfolgung unter Einschaltung der Behörden mitzuwirken. Der Grossist erklärt sich bereit, die Ware ordnungsgemäß fest verschnürt zu liefern und jedes Paket mit  einem leserlichen fortlaufend durchnummerierten Lieferschein pro Expeditstandort zu versehen (Ausnahmen, durch Expeditarbeiten außerhalb des Grossistenbereiches sind ohne Lieferscheinnummer zulässig). 

D)            VERRECHNUNG und ZAHLUNG

1.   Die Belastung der Lieferungen von Druckerzeugnissen wird in der Rechnung für jenen Abrechnungszeitraum durchgeführt, in dem die Lieferungen erfolgten.

2.   Rechnungen des Grossisten sind ohne Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug oder Überweisung, nicht aber durch Wechselannahme. Die Rechnungslegung erfolgt spätestens sechs Werktage vor Fälligkeit. 

3.   Rechnungsdifferenzen, die vor Fälligkeit gemeldet sind, können von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Bei  STOPP DES BANKEINZUGS ist ausnahmsweise eine Differenzüberweisung durchzuführen. Betragen diese jedoch weniger als 1% der Rechnungssumme bzw. weniger als öS 100,-- (e 7,27), so hat der Einzelhändler die Berichtigung in der nächsterreichbaren Rechnung abzuwarten. 

 

E)            REMISSION 

 

Nichtverkaufte Druckerzeugnisse können unter Beachtung nachstehender Remissionsbedingungen zur vollen Gutschrift zurückgegeben werden. Ausgenommen hievon sind die Festbezüge. Die Gutschrift wird bei fristgerechter Bereitstellung der Retouren in der Rechnung für jenen Abrechnungszeitraum erteilt, in dem der Aufruf der zu remittierenden Objekte erfolgt ist. Zur Zusammenstellung der Remission der nichtverkauften Druckerzeugnisse steht dem Einzelhändler der Zeitraum vom Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Objektes bis zum vereinbarten Einholtag zur Verfügung.

1.   Der Remissionsschein wird vom Grossisten rechtzeitig zugestellt. Er enthält Titel, Objektnummer und Ausgabennummer, für nicht titelweise angeführten Objekte die Preisgruppenangabe. Zu remittieren sind nur die aufgerufenen Objekte/Folgenummern. In berechtigten Ausnahmefällen ist eine Frühremission vor dem Aufruf zulässig. Bei Verlust des Remissionsscheines, muss der Einzelhändler sofort am üblichen Tag des Einganges beim Grossisten reklamieren, damit ein Ersatzremissionsschein erstellt werden kann.  Bei verspäteter Zustellung dieses Ersatzremissionsscheines wird mit dem betroffenen Einzelhändler ein individueller Einholtag vereinbart. 

ENTSPRECHEND DER NACHREMISSIONSREGELUNG GILT FOLGENDE HANDHABUNG:

Nachremissionsfrist für Tageszeitungen                           1 Woche 

Nachremissionsfrist für Zeitschriften               =>            generell 4 Wochen, das bedeutet:

bei wöchentlicher Erscheinungsweise                =>            4 Ausgaben zurück

bei 14-tägiger Erscheinungsweise                      =>            2 Ausgaben zurück

bei monatlicher Erscheinungsweise                  =>            1 Ausgabe zurück

bei längerfristiger Erscheinungsweise               =>            eine Frist von 4 Wochen nach Endaufruf  

 

Die Nachremissionen je Einzelhändler dürfen jedoch wertmäßig maximal 1% seines Fakturenwertes pro Kalenderjahr betragen. Die Nachremissionsexemplare sind mit der laufenden Wochenremission zurückzugeben. Über diese Vereinbarung hinausgehende Kulanzfälle werden nur in berechtigten Ausnahmefällen weiterhin möglich sein und sind mit dem jeweiligen Vertriebsverantwortlichen abzusprechen. Über Remissionen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, werden von den Grossisten schriftliche Bestätigungen über die Vernichtung dieser Exemplare zur steuerlichen Geltendmachung ausgestellt. Eine körperliche Rücksendung wird nicht vorgenommen.  

 

 

 

 

 

2.   Es dürfen nur Druckerzeugnisse remittiert werden, die sich in ungelesenem Zustand befinden.  

3.   Die Abholung der Remissionen besorgt der Grossist kostenlos. Das Transportrisiko trägt der Grossist ab der Übernahme der Remissionen vom Einzelhändler bzw. aus dem vereinbarten Hinterlegungsplatz. Ist die Sendung am vorgesehenen Einholtag nicht abholbereit, ist der Einzelhändler berechtigt, zu remittierende Objekte binnen 3 Werktage an das (die) zuständige Verkaufszentrum/Geschäftsstelle des Grossisten abzuliefern. Andernfalls erfolgen die verzögerten Gutschriften in der nächsterreichbaren Rechnung. 

4.   Jedes Remittendenpaket ist deutlich mit der Anschrift des Absenders und der Kundennummer  sowie der Gesamtpaketanzahl zu versehen und die Pakete sind durchzunummerieren.

F)            LIEFERREKLAMATIONEN 

 

Lieferreklamationen können nur bearbeitet und anerkannt werden, wenn sie dem Grossisten schriftlich, mündlich oder fernmündlich binnen drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bekanntgegeben werden. Auf Verlangen ist der Originallieferschein (oder eine Kopie desselben) bzw. der Aufkleber bei Direktlieferungen ab Verlag vorzulegen. Wird der Originallieferschein vorgelegt, so wird dieser sofort nach Prüfung dem Einzelhändler zurückgegeben.  

G)           DER GROSSIST BEHÄLT SICH VOR, DIE LIEFERUNGEN EINZUSTELLEN

  

1.   Bei Verstoß gegen die Preis- und Verwendungsbindung.  

2.   Bei erfolglos durchgeführten Bankeinzügen bzw. nicht erfolgter Begleichung der Rechnung.  

3.   Bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Vereinbarungen. 

4.   Bei Vorliegen eines Insolvenzverfahrens. 

 

H)           KÜNDIGUNG 

Beiden Seiten steht das Recht der Kündigung dieser Vereinbarung unter Setzung  einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

 

I)             ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt die Zentrale des jeweiligen Grossisten.

 

J)            VEREINBARTE ABWURFSTELLE 

 

Veränderungen dazu sind dem (der) zuständigen Verkaufszentrum / Geschäftsstelle des Grossisten bekanntzugeben.  

 

BUNDESGREMIUM DER TABAK TRAFIKANTEN             BUNDESGREMIUM DES BUCHHANDELS      


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